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Küken unter einer Wärmelampe. | Foto: Archiv

Das Land NRW hat zur Vermeidung der Geflügelpest (aviäre Influenza vom Typ H5N8) die Vorgaben zur Aufstallung von Geflügel erweitert. Daraufhin hat der Kreis Steinfurt nun die Aufstallung von Geflügel in Neuenkirchen und 13 weiteren Kommunen angeordnet. Die Stallpflicht gilt ab Dienstag, 22. November. Hintergrund ist zum einen die zunehmende Zahl der Geflügelpest-Fälle, insbesondere die Funde in Nordrhein-Westfalen und eine Ausweitung der Risikogebiete auf Kommunen mit einer hohen Geflügeldichte (über 1.000 Stück Geflügel pro Quadratkilometer), teilt der Kreis mit.

In diesen Orten sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse ausschließlich in geschlossenen Ställen oder in besonders geschützten Vorrichtungen unterzubringen. Solche volierenartigen Vorrichtungen müssen aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung bestehen und mit einer Seitenbegrenzung versehen sein, die das Eindringen von Wildvögeln verhindern. Das gilt sowohl für gewerbliche, landwirtschaftliche als auch für private Geflügelhaltungen.

Ab sofort Bestandsregister führen

Darüber hinaus ist am Montag, 21. November, eine Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in Kraft getreten. Diese Verordnung dehnt die Biosicherheitsmaßnahmen, die bislang schon für große Geflügelhaltungen gelten, jetzt auch auf kleine Haltungen unter 1.000 Tiere aus. Danach müssen ab sofort alle Geflügelhalter ein Bestandsregister führen, in dem Zu- und Abgänge sowie täglich die Anzahl der verendeten Tiere (ab einem Bestand von zehn Tieren zusätzlich die Anzahl der gelegten Eier je Tag) erfasst werden müssen. Ferner sind die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und Standorten gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren zu sichern.

Betriebsfremde Personen dürfen die Haltungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung betreten, die nach Verlassen des Standortes unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren ist. Alternativ kann Einwegkleidung verwendet werden, die anschließend unverzüglich ordnungsgemäß beseitigt wird. Außerdem muss an jedem Standort eine Einrichtung angebracht werden, in der die Hände gewaschen und die Schuhe desinfiziert werden. Im Sinne einer Früherkennung ist eine erhöhte Sterblichkeit tierärztlich abklären zu lassen.

Keine Ausstellungen und Märkte

Geflügelausstellungen und Märkte bleiben im Kreisgebiet ebenfalls auf unbestimmte Zeit untersagt, weil gerade von diesen Veranstaltungen trotz aller präventiven Maßnahmen ein hohes potentielles Risiko der Erregerverbreitung ausgeht, heißt es in der Pressemitteilung weiter.

Weiterhin macht der Kreis Steinfurt auf die Pflicht aller Geflügelhalter aufmerksam, unabhängig von aktuellen Tierseuchen die Tierbestände bei der Tierseuchenkasse zu melden, auch bei privaten Haltungen (Tierseuchenkasse bei der Landwirtschaftskammer Münster, Telefon (0251) 28 98 20).

In Anbetracht der sich landes- und bundesweit ausbreitenden Geflügelpest appelliert der Kreis Steinfurt an die Einhaltung dieser Vorgaben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass alle Verstöße gegen die hier aufgezeigten Vorgaben Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.kreis-steinfurt.de oder unter der Telefonnummer (02551) 69 – 29 35.