Maßnahmenregelung des Landes NRW bei Überschreitung des Wertes über 35 bzw. über 50
Seit dem 17. Oktober 2020 sehen Bund und Länder verstärkte Schutzmaßnahmen vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Kreis den Wert von 35 übersteigt. Durch die Verordnung sollen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie weiter eingedämmt werden. Für den Kreis Steinfurt werden die aktuellen Zahlen montags bis freitags täglich vom Krisenstab öffentlich bekanntgegeben. Auch in unserem lokalen Nachrichtenportal www.mitteilungsblatt-online.de präsentieren wir die aktuellen Zahlen mit einer Grafik.
Aktuell liegt die Inzidenzzahl im Kreis Steinfurt bei 38 (Stand: Freitag, 23. Oktober, 10 Uhr – Vortag 32)
Gefährdungsstufe 1 (Inzidenzwert größer 35):
Sofern das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen einzugrenzen ist, gilt in dieser neuen „Gefährdungsstufe 1“:
- Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen.
- Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
- Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
- Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.
Gefährdungsstufe 2 (Inzidenzwert größer 50):
Mit Überschreiten der 7- Tages-Inzidenz von 50 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt vor Ort die „Gefährdungs-
stufe 2“:
- Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
- Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen.
In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen. Sollte das Infektionsgeschehen weiterhin zunehmen, so müssten weitere Maßnahmen geprüft werden. Soweit die entsprechenden Grenzwertüberschreitungen nicht bereits in den letzten Tagen offiziell festgestellt wurden, müssen von der Kommune die Gefährdungsstufen 1 und 2 durch eine Allgemeinverfügung festgestellt werden. Ab 0.00 Uhr des Folgetages greifen dann in der Regel die verschärften Maßnahmen. Sollte der Wert von 35 oder 50 erreicht sein, so können die Gefährdungsstufen erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.
Grundrechtsschutz für den privaten Raum
Für den privaten Raum gilt in Nordrhein-Westfalen weiterhin der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre. Dennoch sollen auch im privaten Raum die Regeln beachtet werden. Dies geht einher mit der Empfehlung, Kontakte und private Feiern möglichst zu reduzieren und infektionssicher zu gestalten.
Wenn die Kontakte reduziert werden, die Nachverfolgung vor Ort verstärkt wird und die Risikogruppen geschützt werden und alle Mitmenschen darauf achten, dass die bestehenden Regelungen durchgesetzt und eingehalten werden, dann gibt es eine Chance, das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, um möglichst einen zweiten Lockdown zu verhindern. Dies ist auch die klare Aussage der Landesregierung NRW, besonders im Hinblick auf die Bereiche Wirtschaft, Schule und Kinderbetreuung.
Sonderregelungen für Beerdigungen und Trauungen
Besonders weist die Landesregierung darauf hin, dass es Sonderregelungen für Beerdigungen und standesamtliche Trauungen sowie Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung gibt. So gibt es bei erhöhten Inzidenzwerten bei Beerdigungen aufgrund der besonderen Situation keine feste Personenobergrenze, dafür aber künftig generell eine Maskenpflicht. Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen sowie bei standesamtlichen Trauungen eine Ausnahme der Abstandspflicht.
Nach Rücksprache mit Pastor Markus Thoms gibt es aktuell grundsätzlich eine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz) bei Beerdigungen, unabhängig von der Inzidenzzahl. Die zulässige Personenzahl in der Friedhofskapelle auf dem Friedhof am Westfalen-
ring ist auf 25 Personen beschränkt. In der Friedhofskapelle auf dem Friedhof in St. Arnold dürfen sich maximal 20 Personen aufhalten. Für Gottesdienste gibt es keine weiteren Regelungen, jedoch bei Überschreitung der Inzidenzzahl von 35 gibt es eine Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes. Die Nachverfolgbarkeit der Kontakte bleibt unverändert.
Neuenkirchen kommt gut klar
„Ich denke, wir haben hier in Neuenkirchen ganz gute Maßnahmen getroffen, wir kommen damit gut klar, auch im Hinblick auf die Gottesdienste“, sagte Markus Thoms im Interview. „Wir müssen jetzt noch mal abwarten, was der Herbst so mit sich bringt“, ergänzte der Pastor. Zu den bevorstehenden Feiertagen zum Jahresende wollte sich der Thoms nicht abschließend äußern. Dazu werden noch Gespräche stattfinden, aber eines ist sicher: „Weihnachten findet auf jeden Fall statt“, ist sich der Pastor sicher. Natürlich werden die nächsten Wochen geplant, jedoch ist auch die Kirche bei den Durchführungen ihrer Aktivitäten abhängig von der Entwicklung der Pandemie und den aktuellen Inzidenzzahlen.
Auf Sicht gefahren
Zum Osterfest Anfang April, fast noch am Anfang der Pandemie, ist die Kirche „noch auf Sicht gefahren“ und musste selbst erst einmal lernen, mit dem Verlauf und der Entwicklung der Pandemie umzugehen. Jetzt kann man die Dinge besser vorbereiten, einiges wird sicherlich auch draußen stattfinden. Hierzu gibt es in Kürze weitere Informationen vom Pastor. „Man muss sicherlich abwägen, was verantwortbar ist, was möglich und nötig ist, da hängt man immer irgendwo dazwischen“, ist die Aussage von Markus Thoms. „Wir sollen keine Angst haben, aber wir müssen vorsichtig sein“, lautet die Maxime vom Pastor.
Kontrollen vom Ordnungsamt
„Das Ordnungsamt der Gemeinde Neuenkirchen hat bislang bei den durchgeführten Kontrollen während der Pandemie gute Erfahrungen gemacht“, so Jan Dierks von der Gemeindeverwaltung. So sind in der Vergangenheit Kontrollen in den Gaststätten durchgeführt worden, ob z.B. die Infektionsschutzlisten ordnungsgemäß geführt worden sind. Auch um den 1. Mai herum, gerade im Bereich des Offlumer Sees, sind verstärkt Kontrollen durchgeführt worden. In den Sommerferien wurde es jedoch notwendig, dass zusätzlich dort ein externer Sicherheitsdienst präsent war.
In Einzelfällen gab es gerade im Bereich der Infektionsschutzlisten Beanstandungen. Nach Hinweisen des Ordnungsamtes wurde jedoch nachgebessert. Es gibt immer wieder mal Stichprobenkontrollen ohne Anmeldung, ob alle Abstands- und Hygienevorschriften eingehalten werden. Jedoch appelliert auch das Ordnungsamt an die Vernunft der Besucherinnen und Besucher aller Gaststätten und Restaurants, die geltenden Regelungen einzuhalten, damit es keinen weiteren Lockdown geben muss.
Empfindliche Bußgelder
Zu Anfang der Pandemie sind auch Bußgelder im dreistelligen Bereich verhängt worden, z.B. bei Unterschreitung des Mindestabstands, besonders im Bereich des Offlumer Sees. „Zwischenzeitlich gehen die Bürgerinnen und Bürger in Neuenkirchen sehr sensibel mit dem Thema um und halten sich an die Regelungen und Gesetze“, ist die Einschätzung von Jan Dierks, zuständig für Allgemeine Rechtsangelegenheiten der Gemeindeverwaltung Neuenkirchen.
Aktuelle Infos beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW unter
www.mags.nrw