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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
  1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Ab­wei­chen­de Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftrags­daten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probe­andrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenüber­tragungen (E-Mail).
III. Zahlung
  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Liefer­bereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Verein­barung und zahlungshalber ohne Skontoge­wäh­rung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protes­tierung, Benach­richtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftrag­nehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten For­derung aufrechnen oder ein Zurück­behaltungs­recht ausüben.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögens­verhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz­über­leitungs­­­­gesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugs­schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefer­termin der Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nach­frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferes - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftrag­nehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmateri­a­lien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehal­tungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftrag­nehmers zu den üblichen Geschäfts­zeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammel­stelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereit-stellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transport­kosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Ve­rpackungen müssen sauber, frei von Fremd­stoffen und nach unterschiedlicher Ver­packung sortiert sein. Anderen-falls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterver­äuße­rung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiter­veräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Ver­arbei­tung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungs­­wertes der Vorbehaltsware be­schränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Feh­ler geht mit der Druckreif­erklärung / Ferti­gungs­­reif­erklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreif­erklä­rung / Fer­tigungs­reiferklärung anschliessenden Fer­tigungs­vor-gang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabe­erklärungen des Auftrag­gebers.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Unter­suchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auf­trag­nehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatz­lieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herab­setz-ung der Vergütung (Minderung) oder Rück­gängig­machung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lie­ferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Her­stellungs­­verfahren können geringfügige Ab­wei­chungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftrag­nehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
  7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Daten­über­tragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftrag­nehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
  2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungs­gehilfen des Auf­trag­nehmers.
  3. Werden Schadensersatzansprüche geltend ge­macht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweis­sicherungsverfahren eingeleitet wur­de.
VIII. Handelsbrauch
  1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handels­bräuche der Druckindustrie (z. B. keine Heraus­gabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Her­stellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
  1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftrag­nehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegen­stände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftrag­geber selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechts­verletzung freizustellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XIIa. Verbraucherschlichtungsverfahren
  1. Die Firma HEUERMANN druck+medien, Stefan Heuermann, erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Die für die Firma HEUERMANN druck+medien, Stefan Heuermann, zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon (07851) 795 79 40, Fax (07851) 795 79 41, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de, Webseite: www.verbraucher-schlichter.de
XIII. Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
  • a) Mit der Erteilung des Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an.
  • b) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt wird.
  • c) Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Wer­bungs­mittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird und Text bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Werbemittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Wer­bungs­treibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittler­provision darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  • d) Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nach­lässe werden nur für die innerhalb eines Kalender­­jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbung­treibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.
  • e) Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen sowie bei Vorlage undeutlicher Manuskripte übernimmt der Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe.
  • f) Nicht sofort erkennbare Mängel der Druck­unter­lagen, die erst beim Druckvorgang deutlich werden, begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz wegen ungenügenden Abdrucks.
  • g) Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich mit genauer Angabe des Textes und der Ausgabe spätestens bis zum Anzeigenschlusstermin, bei Beilagen­aufträgen wenigstens 2 Tage vor dem Streutermin, zu übermitteln. Bei Abbestellung gehen ggf. bereits entstandene Herstellungs- oder Vorbereitungs­kosten zu Lasten des Auftrag­gebers.
  • h) Unterläuft bei der Wiederholung einer Anzeige der gleiche Fehler wie in der ersten Veröffent­lichung, so sind Ansprüche auf Zahlungs­minderung oder Ersatz ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nach der ersten Veröffent­lichung nicht sofort reklamiert hat.
  • i) Platzierungswünsche werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt. Die erste Seite kann nicht mit Anzeigen belegt werden, da diese Seite den Amtlichen Bekanntmachungen vorbehalten ist.
  • j) Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Text und Bild der Anzeige übemimmt der Auftraggeber die Haftung; er hat den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die Kosten der Veröffent­lichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeigen be­zieht, zu erstatten, und zwar nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste.
  • k) Die von uns entworfenen Grafik- und Gestal­tungselemente im Text- und Anzeigenteil sowie vom Verlag gestaltete Anzeigen und gesetzte Texte dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmi­gung des Verlages produziert, nachgedruckt oder ver­öffent­licht werden.
  • l) Änderungen der Anzeigenpreisliste werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch für laufende Aufträge wirksam.
  • m) Somit behält sich der Verlag vor, bei Änderung der Preisliste und der Geschäftsbedingungen, diese auch bei bereits vorliegenden Aufträgen und Abschlüssen zur Anwendung zu bringen.
  • n) Nach mündlichem Auftrag des Anzeigenkunden ist der Verlag berechtigt, Kleinanzeigen im Abbu­chungs­verfahren zu regulieren.
XIV. Impressum
  1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertrags­erzeugnissen mit Zustimmung des Auftrag­gebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.