Besuchseinschränkungen für Pflegeeinrichtungen gelten ab sofort

Besuche in den genannten Einrichtungen sind ab sofort auf das Notwendigste zu beschränken in den vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, sowie anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Kreisgebiet.